Warum brauchen wir ein Schutzkonzept?

Leitendes Ziel ist es, in unseren Arbeitsfeldern sexualisierte Gewalt zu verhindern und sie täter*innenunfreundlich zu gestalten.

Gleichzeitig gilt es dort, wo trotz entsprechender Vorsichtsmaßnahmen Tatbestände sowie Grenzüberschreitungen festgestellt werden, diese klar zu benennen und aktiv an der Aufklärung und Aufarbeitung mitzuarbeiten.

Das vorliegende Rahmenkonzept gibt Musterregelungen und Orientierungen zur Ausarbeitung der jeweiligen Schutzkonzepte auf Kirchenkreis-, Gemeinde- und Verbandsebene. Es ist notwendig, wesentliche Bausteine der Prävention auf die eigene Organisationsstruktur zu adaptieren. Die Bausteine wurden auf die gesetzlichen Grundlagen, wie auch den Empfehlungen zur Erstellung von Schutzkonzepten der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (1) abgestimmt. Gewaltprävention im Kinder- und Jugendschutz bezogen auf sexuelle Grenzüberschreitungen und Zuwiderhandlungen zeigt sich in Handlung und Haltung und muss regelmäßig thematisiert werden.

 

(1) Schutzkonzepte: Kein Raum für Missbrauch: beauftragte-missbrauch.de

Den gesetzlichen Rahmen bildet das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und seine Durchführungsverordnung.  Alle Angebote, die grundlegend oder zusätzlich eine öffentliche Förderung der Kommunen oder Bundesländer im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen, unterliegen den Bestimmungen des SGB VIII, besonders §§ 8a (Schutzauftrag bei Kindswohlgefährdung) und 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen).

Dort wo öffentliche Förderung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt, haben Länder und Landkreise bzw. Kreisfreie Städte den Auftrag, mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen gemäß § 8a und § 72a SGB VIII zu schließen. Liegen solchen Vereinbarungen vor, müssen diese entsprechend bei der Anpassung des Konzeptes Berücksichtigung finden. Sollte die unterzeichnete Vereinbarung nicht den Vorgaben der Durchführungsverordnung entsprechen, wenden Sie bitte an die Ansprechperson Frau Herfurth-Rogge oder das Kinder- und Jugendpfarramt der EKM, um das weitere Vorgehen zu klären. Die gemeinsame Arbeit zum Schutz der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen ist essenzieller Bestandteil unserer Arbeit und damit ein Qualitätsmerkmal. Schutzkonzepte sind von Gemeindekirchenräten und Kreissynoden zu beschließen.

Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland formuliert seinen Geltungsbereich in §1. Schutzkonzepte sind insbesondere zu erarbeiten für unter anderem folgende Bereiche:

  • Kirchenmusik,
  • gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit,
  • Offene Kinder- und Jugendarbeit
  • Kinder- und Jugendbildung
  • Kinder- und Jugendverbandsarbeit,
  • Arbeit mit Konfirmand*innen
  • Schulbezogene Jugendarbeit
  • Seelsorge
  • Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen

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